ALLGEMEINE GESCHÄFTS BEDINGUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH
1.1  Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen.
1.2  Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB’s, abrufbar auf unserer Homepage (www.eiskalt.at)

2. ANGEBOTE, VERTRAGSABSCHLUSS
2.1  Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2  Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.3  Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
2.4  Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.
2.5  Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
2.6  Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. LIEFER- und LEISTUNGSFRISTEN
3.1  Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
– Datum der Auftragsbestätigung
– Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
– Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
3.2  Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
3.3  Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
3.4  Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
3.5  Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
3.6  Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß 7.3, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

4. PREISE
4.1  Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
4.2  Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager/ Werk. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Ver-sicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
4.3  Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial (insb. Kühlmittel, Öle oder sonstige Substanzen sowie Anlagen und Geräten bzw. Teile davon, etc.) hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
4.4  Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.5  Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
4.6  Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt die Preise entsprechend anzupassen.
4.7  Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.

5. ZAHLUNG
5.1  Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
5.2  Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von der für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
5.3  Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.4  Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenanspruch Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
5.5  Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
5.6  In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.
5.7  Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
5.8  Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
5.9  Der Verkäufer hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

6. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
6.1  Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
– alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
– wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben
6.2  Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
6.3  Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen
6.4  Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelung, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
6.5  Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen
6.6  Die Funktionsfähigkeit der Geräte und Anlagen setzt voraus, dass die Anweisungen der Betriebsanleitung eingehalten werden und für die regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma gesorgt wird, die Anlage und Geräte sauber gehalten und regelmäßig fachgerechten Reinigungen unterzogen werden.
6.7  Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind vom Kunden durch entsprechend geschulte Personen Kontrollen – insbesondere der Temperaturen – gemäß der Betriebsanleitung regelmäßig vorzunehmen. Bei ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der Temperaturen, ist vom Kunden unverzüglich der Servicedienst einer Fachfirma zu verständigen.

7. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG
7.1  Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemes-senen Zeitraum.
7.2  Sachlich (z.B Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.3  Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1  Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
8.2  Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

9. GEWÄHRLEISTUNG UND EINSTEHEN FÜR MÄNGEL
9.1  Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges
9.2  Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
9.3  von der Gewährleistung sind solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
9.4  Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungen im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialen usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teiler werden Eigentum des Verkäufers.
9.5  Die Bestimmungen 6.1 bis 6.7 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
9.6  Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
9.7  Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
9.8  Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

10. HAFTUNG
10.1  Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

11. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
11.1  Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
11.2  Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt
11.3  Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
11.4  Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.

12. ENTSORGUNG VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIKALTGERÄTEN
12.1  Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Ver-käufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.
12.2  Der Käufer von Elektro-/Elektronikgeräten für Gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro-/Elektronikgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-/Elektronikgerätes ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungspflicht vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.

13. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHT
13.1  Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.3 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

14. ALLGEMEINES
14.1  Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
14.2  Es gilt österreichisches Recht.
14.3  Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
14.4  Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.